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Untervermietung und Besuch

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Vermieter muss es dulden, dass sein Mieter Besucher hat. Es ist nicht Sache des Vermieters, darüber zu entscheiden, wer den Mieter besucht, sofern nicht die Belange des Vermieters oder der Mitbewohner beeinträchtigt werden. Bestehen also Gefahren für das Haus oder den Hausfrieden, so müssen diese nicht geduldet werden. Besucher dürfen jederzeit empfangen werden - auch die Anzahl der Besuche kann nicht eingeschränkt werden.

Enge Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern und Kinder (nicht aber: Geschwister und entfernte Verwandte) gelten nicht als Untermieter im Sinne des Gesetzes, ebenso Partner einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft. Das bedeutet, dass eine längerfristige Aufnahme von Angehörigen (mehr als 6 Wochen) dem Vermieter zwar schriftlich anzuzeigen ist, nicht jedoch seiner Genehmigung bedarf. Jedoch darf auch durch die Aufnahme von Angehörigen keine Überbelegung der Wohnung eintreten.

Zu beachten ist zudem, dass Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mit Ehepartnern und Familienangehörigen gleichzustellen sind, also der Vermieter die Aufnahme einer solchen Person in die Wohnung genehmigen muss.

Gäste darf ein Mieter bis zu sechs Wochen ohne Genehmigung des Vermieters beherbergen. Hieraus darf jedoch kein Daueraufenthalt werden, d.h. der Besuch darf sich nicht ohne längere Unterbrechungen ständig in der Wohnung aufhalten. Auch darf es hierbei nicht zu Belästigungen der Mitbewohner - wie z.B. zu starkem Lärm - kommen. Ist es gar offensichtlich, dass der Besuch dauerhaft aufgenommen wurde (z.B. durch Zahlung eines Untermietzinses, Wohnungsübernahme nach Auszug des Mieters), gilt der Sechs-Wochen-Zeitraum nicht.

Muster Untermietvertrag
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, der Vermieter muss Besuche grundsätzlich dulden. Erst wenn der Hausfrieden gestört wird oder Gefahren für das Haus bestehen, kann der Vermieter einschreiten. Die Anzahl und Häufigkeit der Besuche unterliegen keiner allgemeinen Beschränkung.
Für enge Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern oder Kinder ist keine Genehmigung erforderlich, die Aufnahme muss jedoch schriftlich angezeigt werden. Voraussetzung ist, dass keine Überbelegung der Wohnung eintritt.
Gäste dürfen bis zu sechs Wochen ohne Erlaubnis beherbergt werden, sofern kein dauerhafter Aufenthalt beabsichtigt ist und Mitbewohner nicht belästigt werden. Bei offensichtlicher dauerhafter Aufnahme, etwa durch Mietzahlungen, greift diese Frist nicht.
Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind rechtlich nicht mit Ehepartnern gleichgestellt. Für deren Aufnahme in die Wohnung ist daher die Genehmigung des Vermieters zwingend erforderlich.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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