Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.072 Anfragen

Untermietzuschlag

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer angemessenen Mieterhöhung einverstanden erklärt, wenn ihm nur so die Überlassung zuzumuten ist. Hierfür trägt der Vermieter die Darlegungslast.

Dieser Untermietzuschlag ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich die Anzahl der ein der Wohnung lebenden Personen gegenüber den Verhältnissen vor der beabsichtigten Untervermietung erhöht. Da enge Familienangehörige keine Untermieter im Sinne des Gesetzes sind, entfällt ein Untermietzuschlag ganz, wenn sie die Wohnung unentgeltlich und von den Weisungen des Mieters abhängig mitbewohnen.

Eine gesetzliche Regelung für die Höhe des Untermietzuschlags besteht nur für preisgebundenen Neubau (§ 26 Abs. 3 Neubaumietenverordnung).

Der Zuschlag beträgt dort bei Untervermietung an eine Person € 2,50, bei zwei oder mehr Personen € 5.

Muster-Untermietvertrag

Urteile zum Thema Untervermietung

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Mietrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Gemäß § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, sofern ihm die Überlassung ohne diesen Zuschlag nicht zuzumuten ist. Der Vermieter trägt hierfür die Darlegungslast.
Ja. Enge Familienangehörige gelten nicht als Untermieter im Sinne des Gesetzes. Wird die Wohnung unentgeltlich und in Abhängigkeit von den Weisungen des Mieters mitbewohnt, entfällt ein Untermietzuschlag vollständig.
Für preisgebundenen Neubau existiert eine gesetzliche Regelung nach § 26 Abs. 3 Neubaumietenverordnung. Der Zuschlag beträgt hierbei 2,50 Euro für eine Person und 5,00 Euro bei zwei oder mehr Personen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant