Aus § 57a ZVG ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein vermietetes Grundstück bzw. eine Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird. Der Ersteher hat das Recht, den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Diese Frist beträgt gem.
§ 573d BGB drei Monate. Allerdings muß das Sonderkündigungsrecht zum erstmöglichen Termin ausgeübt werden:
Erhält der Ersteigerer zum 20.6. den Zuschlag erhalten, so kann auf den 30.09. gekündigt werden. Hierbei ist zu beachten, daß das Kündigungsschreiben dem Mieter spätestens am dritten Werktag im Juli zugegangen sein muß.
Auch wenn ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht wird, muß ein Kündigungsgrund nach
§ 573 BGB vorliegen. Zulässig wäre beispielsweise
Eigenbedarf, der aber im Kündigungsschreiben näher dargelegt werden muß.
Es müssen also die Gründe für eine beabsichtigte Eigennutzung wenigstens kurz angegeben werden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung aber jedes verständliche und nachvollziehbare Motiv des Eigentümers. Ferner muß der Mieter auf das ihm zustehende Widerspruchsrecht gegen die Kündigung aus sozialen Gründen, sowie Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen werden.
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