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Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerung

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Aus § 57a ZVG ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein vermietetes Grundstück bzw. eine Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird. Der Ersteher hat das Recht, den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Diese Frist beträgt gem. § 573d BGB drei Monate. Allerdings muß das Sonderkündigungsrecht zum erstmöglichen Termin ausgeübt werden:

Erhält der Ersteigerer zum 20.6. den Zuschlag erhalten, so kann auf den 30.09. gekündigt werden. Hierbei ist zu beachten, daß das Kündigungsschreiben dem Mieter spätestens am dritten Werktag im Juli zugegangen sein muß.

Auch wenn ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht wird, muß ein Kündigungsgrund nach § 573 BGB vorliegen. Zulässig wäre beispielsweise Eigenbedarf, der aber im Kündigungsschreiben näher dargelegt werden muß.

Es müssen also die Gründe für eine beabsichtigte Eigennutzung wenigstens kurz angegeben werden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung aber jedes verständliche und nachvollziehbare Motiv des Eigentümers. Ferner muß der Mieter auf das ihm zustehende Widerspruchsrecht gegen die Kündigung aus sozialen Gründen, sowie Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen werden.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Gemäß § 573d BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist bei der Sonderkündigung nach einem Zuschlag drei Monate. Das Recht muss zudem zum erstmöglichen Termin ausgeübt werden.
Ja, auch bei diesem Sonderkündigungsrecht muss ein Kündigungsgrund nach § 573 BGB vorliegen, beispielsweise Eigenbedarf. Dieser ist im Kündigungsschreiben nachvollziehbar darzulegen.
Mieter haben ein Widerspruchsrecht aus sozialen Gründen. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben auf dieses Recht sowie auf Form und Frist hinweisen. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er schriftlich spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses erfolgt.
Erfolgt keine freiwillige Räumung, muss eine Räumungsklage erhoben werden. Selbst bei einem erfolgreichen Urteil kann das Gericht dem Bewohner unter Umständen eine Räumungsfrist gewähren. Bei drohender Obdachlosigkeit ist zudem eine Wiedereinweisung durch die Polizeibehörde für bis zu sechs Monate möglich.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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