Eine Kündigung kann durch den Erwerber der Immobilie erfolgen, wenn er das Mietverhältnis nicht fortführen, sondern die Immobilie selber nutzen möchte.
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Betrifft: Kündigung
Sehr geehrter Herr / Sehr geehrte Frau (...) ,
mit Zuschlag vom (...) habe ich im Wege der Zwangsversteigerung das Wohngrundstück (...) in (...) erworben. Eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts (...) lege ich bei.
Hiermit mache ich von dem mir gem. § 57a ZVG …
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Natalie Reil, Landshut