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Wann hat der Mieter ein Vorkaufsrecht?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Mieter, dessen Wohnung an einen Dritten veräußert werden soll, hat ein Vorkaufsrecht. Daher muss der Mieter vom Kaufinteressenten oder Eigentümer über sein Vorkaufsrecht sowie den Inhalt des Kaufvertrages unterrichtet werden. Nur dann, wenn die Wohnung an eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder an einen Familienangehörigen verkauft wird, ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen.
Als Mieter hat man dann sechs Monate Zeit, zu entscheiden, ob man zu dem gleichen Bedingungen die Wohnung kaufen will. Vor Fristablauf sollte keinesfalls auf das Vorkaufsrecht verzichtet werden. Dann kann der Käufer früher ins Grundbuch eingetragen werden was zur Folge hat, das auch die Schonfrist bei Eigenbedarfskündigung früher abläuft.
Ein Vorkaufsrecht für Mieter besteht, wenn die gemietete Wohnung an einen Dritten veräußert werden soll. Der Eigentümer oder der Kaufinteressent ist verpflichtet, den Mieter über dieses Recht sowie den Inhalt des Kaufvertrages zu unterrichten.
Das Vorkaufsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn die Wohnung an eine zum Hausstand des Mieters gehörende Person oder an einen Familienangehörigen verkauft wird.
Nach der Unterrichtung über den Kaufvertrag haben Mieter sechs Monate Zeit, um zu entscheiden, ob sie die Wohnung zu den gleichen Bedingungen erwerben möchten.
Ein vorzeitiger Verzicht ermöglicht eine schnellere Eintragung des Käufers in das Grundbuch. Dies kann dazu führen, dass die Schonfrist bei einer Eigenbedarfskündigung früher endet, was den Mieter rechtlich schlechter stellt.
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