Gehören zum Hausgrundstück Parkplätze (Einstellplätze), so werden diese üblicherweise den Mietern zum Abstellen ihrer Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Hierzu erteilt der Vermieter dem Mieter eine Parkerlaubnis. Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz ergibt sich aus dieser Erlaubnis jedoch nicht. Der Vermieter kann den Platz nach eigenem Ermessen zuweisen.
Teilweise - insbesondere in Gegenden mit knappem Parkraum - werden die Parkplätze auch an den Mieter vermietet. Dies kann entweder in einem separaten Mietvertrag oder in Wohnraummietvertrag erfolgen.
Wird der Parkplatz nicht über einen gesonderten Vertrag vermietet, so bilden Wohnung und Parkplatz eine vertragliche Einheit. Dies führt dazu, dass eine Mieterhöhung allein für den Parkplatz seitens des Vermieters nicht durchgesetzt werden kann. Aus diesem Grunde wird üblicherweise ein gesonderter Parkplatz-Mietvertrag angeboten. Ein Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, zusätzlich zur Mietwohnung auch einen Parkplatz zu mieten.
Hat ein Mieter aber einen Parkplatz gemietet, so hat er auch ein Anrecht darauf, den gemieteten Parkplatz nutzen zu können - der Vermieter muss hierfür Sorge tragen. Hierzu gehört auch, ggf. eine Vorrichtung zu installieren, die gewährleistet, dass der gemietete Parkplatz genutzt werden kann. Andernfalls kann der Mieter die Miete für den Parkplatz auf Null kürzen (LG Köln - Az: 1 S 211/74). Eine andauernde Nutzungsbehinderung (z.B. durch Fremdfahrzeuge, die dort parken oder die Ein- und Ausfahrt blockierende Fahrzeuge) können zur Kündigung des gemieteten Parkplatzes berechtigen.
Teilweise - insbesondere in Gegenden mit knappem Parkraum - werden die Parkplätze auch an den Mieter vermietet. Dies kann entweder in einem separaten Mietvertrag oder in Wohnraummietvertrag erfolgen.
Wird der Parkplatz nicht über einen gesonderten Vertrag vermietet, so bilden Wohnung und Parkplatz eine vertragliche Einheit. Dies führt dazu, dass eine Mieterhöhung allein für den Parkplatz seitens des Vermieters nicht durchgesetzt werden kann. Aus diesem Grunde wird üblicherweise ein gesonderter Parkplatz-Mietvertrag angeboten. Ein Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, zusätzlich zur Mietwohnung auch einen Parkplatz zu mieten.
Hat ein Mieter aber einen Parkplatz gemietet, so hat er auch ein Anrecht darauf, den gemieteten Parkplatz nutzen zu können - der Vermieter muss hierfür Sorge tragen. Hierzu gehört auch, ggf. eine Vorrichtung zu installieren, die gewährleistet, dass der gemietete Parkplatz genutzt werden kann. Andernfalls kann der Mieter die Miete für den Parkplatz auf Null kürzen (LG Köln - Az: 1 S 211/74). Eine andauernde Nutzungsbehinderung (z.B. durch Fremdfahrzeuge, die dort parken oder die Ein- und Ausfahrt blockierende Fahrzeuge) können zur Kündigung des gemieteten Parkplatzes berechtigen.
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 23.04.2026
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Ja, wenn der Parkplatz nicht über einen separaten Vertrag vermietet wird, bilden Wohnung und Stellplatz eine vertragliche Einheit. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter die Miete für den Parkplatz nicht isoliert erhöhen kann.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Nutzung zu gewährleisten und ggf. entsprechende Vorrichtungen zu installieren. Bei anhaltender Nichtnutzbarkeit kann der Mieter die Miete für den Stellplatz auf Null kürzen (vgl. LG Köln - Az: 1 S 211/74).
Wurde die Nutzung über Jahre hinweg geduldet, kann diese in der Regel nur bei einem wichtigen Grund entzogen werden. Eine erhebliche Zunahme der Pkw-Dichte auf dem Grundstück stellt einen solchen Grund dar.
Gegen Fremdparker kann wegen Besitzstandsstörung ein Abschleppdienst beauftragt werden. Zudem ist es möglich, den Fahrer zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern, sofern eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. AG Suhl, 13.09.2000 - Az: 1 C 745/00).
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