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Indexmietvertrag (altes Mietrecht)

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das alte Mietrecht! Die gegenwärtige rechtliche Situation finden Sie unter dem Beitrag "Das neue Mietrecht und der Indexmietvertrag"

Seit 1. September 1993 ist die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln, die den Mietzins an den Preis anderer Güter oder Leistungen binden, erlaubt. Die Klausel ist nur dann zulässig, wenn der Mietvertrag für die Dauer von mindestens 10 Jahren abgeschlossen wird oder eine Kündigung des Vertrages durch den Vermieter für mindestens 10 Jahre ausgeschlossen ist (Das Kündigungsrecht des Mieters bleibt dann ohne Einschränkung bestehen.).

Die in Anwendung der Mietanpassungsklausel erfolgende Mietanpassung muß für mindestens die Dauer eines Jahres gelten. Die Mieterhöhung tritt (anders als beim Staffelmietvertrag) nicht automatisch ein, der Vermieter muß die Mieterhöhung schriftlich erklären und in der Erklärung angeben, wie sich der Preisindex verändert hat. Mieterhöhungen nach den §§ 2 und 5 Miethöhegesetz (MHG) sind ausgeschlossen. Mieterhöhungen nach einer Modernisierung gemäß § 3 MHG sind nur zulässig, soweit die Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter nicht zu vertreten sind.

Mieterhöhungen gemäß § 4 MHG wegen Erhöhung der Betriebskosten sind zulässig.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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