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Hochwasserschäden: Teilweise Zerstörung der Mietsache

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache wieder aufzubauen bzw. zu reparieren, sofern sie beschädigt, ggf. auch stark beschädigt, ist.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren, die sog. „Opfergrenze“, überschritten wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Nutzen der Instandsetzung für den Mieter, Instandsetzungsaufwand sowie Wert des Mietobjektes einerseits und zu erzielenden Mieteinnahmen andererseits besteht.

Der vorgenannte Fall stellt einen Fall des „Wegfalles der Geschäftsgrundlage“ dar, die eine Vertragsanpassung erforderlich macht.

Der Mieter kann dann etwa vom Vermieter eine gleichwertige Ersatzwohnung aus dessen Wohnungsbestand fordern. Ist dies nicht möglich und kommt auch eine andere zumutbare Form der Vertragsanpassung nicht in Betracht, dann kann der Mietvertrag ggf. gekündigt werden.
Stand: 16.07.2021 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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