Der Mieter kann gegen den Vermieter im Regelfall keine Schadenersatzansprüche gelten machen, da der Vermieter die Schäden nicht verschuldet hat.
Insofern ist zu beachten, daß der Vermieter gewöhnlich keine Vorkehrungen gegen seltene und ungewöhnliche Naturkatastrophen treffen muss.
Etwas andere kann allenfalls dann gelten, wenn die Wohnung bekanntermaßen in einem Überschwemmungsgebiet liegt.
Ein Schadenersatz kommt zudem in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung der angezeigten Mängel in Verzug gerät und dadurch weitere Schäden am Eigentum des Mieters entstehen.
Insofern ist zu beachten, daß der Vermieter gewöhnlich keine Vorkehrungen gegen seltene und ungewöhnliche Naturkatastrophen treffen muss.
Etwas andere kann allenfalls dann gelten, wenn die Wohnung bekanntermaßen in einem Überschwemmungsgebiet liegt.
Ein Schadenersatz kommt zudem in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung der angezeigten Mängel in Verzug gerät und dadurch weitere Schäden am Eigentum des Mieters entstehen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Im Regelfall bestehen keine Schadenersatzansprüche, da der Vermieter Naturkatastrophen in der Regel nicht verschuldet hat und keine Vorkehrungen gegen seltene, ungewöhnliche Ereignisse treffen muss.
Eine Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung angezeigter Mängel in Verzug gerät und infolgedessen weitere Schäden am Eigentum des Mieters entstehen.
Ja, etwas anderes kann gelten, wenn die Wohnung bekanntermaßen in einem Überschwemmungsgebiet liegt und entsprechende Vorkehrungen unterlassen wurden.
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