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Besichtigung: Umgang mit Kauflustigen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wenn die Wohnung oder das Haus verkauft oder versteigert werden soll und sich die Interessenten melden, so sollte der Wohnungsmieter diesen kurz, aber unmissverständlich klarmachen, dass er in seiner Wohnung bleiben will und seine Rechte kennt. Der Mieter kann den Besucher auch mit den Worten empfangen: „Ich freue mich, dass sich endlich jemand um die Mängel hier kümmern will.“ Es kann dem Mieter auch niemand verwehren, den Besucher in sachlicher Form auf die bestehenden Mängel von Haus und Wohnung hinzuweisen und ihm diese gleich anschaulich vor Augen zu führen.
Besichtigungsstress vorbeugen
Wenn der Wohnungsmieter mit einer Häufung von Besichtigungsterminen rechnen muss, z. B. wegen Verkauf oder Weitervermietung der Wohnung, so sollte er gleich vorsorgen, damit diese nicht in Dauerstress ausarten: Der Mieter kann dem Vermieter mitteilen, dass ihm pro Woche an einem bestimmten Tag zwei bis drei Stunden Gelegenheit zu Besichtigungen gegeben wird, sofern er spätestens drei Tage vorher die Besucher schriftlich ankündigt. Der Mieter sollte dann nicht mehr als drei bis vier Personen auf einmal hereinlassen und diese zimmerweise gemeinsam durch die Wohnung führen.
Mieter haben das Recht, ihre Position unmissverständlich klarzumachen. Es ist zulässig, Besucher sachlich auf vorhandene Mängel der Wohnung hinzuweisen und diese direkt vor Ort zu zeigen.
Mieter können dem Vermieter ein festes Zeitfenster von zwei bis drei Stunden an einem bestimmten Wochentag für Besichtigungen vorgeben. Voraussetzung ist eine schriftliche Ankündigung der Termine durch den Vermieter mit einem Vorlauf von mindestens drei Tagen.
Um die Kontrolle über die Wohnung zu behalten, ist es ratsam, nicht mehr als drei bis vier Personen gleichzeitig einzulassen und diese gemeinsam zimmerweise durch die Räumlichkeiten zu führen.
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