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Schönheitsreparaturen: Typische Arbeiten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Unter Schönheitsreparaturen sind Instandhaltungsarbeiten nicht Instandsetzungsarbeiten zu verstehen. In der Regel entsteht die Notwendigkeit für Schönheitsreparaturen durch normales Wohnen. Typische Instandhaltungsarbeiten (§ 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV) sind:

Anstreichen und kalken, gegebenenfalls tapezieren der Wände und Decken

Streichen der Heizkörper und Rohre

Streichen der Innentüren und der Innenseite der Außentür

Streichen der Innenseite der Fenster

Reinigung des Teppichbodens

Achtung:Für selbstverschuldete Schäden, die nicht auf normaler Abnutzung beruhen, haftet der Mieter (Übermäßige Abnutzung).
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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