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§ 546

Bürgerliches Gesetzbuch a.F. (BGB a.F.)

Die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat der Vermieter zu tragen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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