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AnwaltOnline - Mietrecht Oktober 2023

Mietrecht

AnwaltOnline - Mietrecht Oktober 2023

ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

Wohnung mit Zentralheizung muss auch warm werden!

Hat der Vermieter zentralbeheizte Räume vermietet, so muss er dafür sorgen, dass die Anlage funktionsfähig ist. Erforderlich ist, dass in den Räumen die sogenannte „Behaglichkeitstemperatur“ erreicht wird.

Die Behaglichkeitstemperatur beträgt in den hauptsächlich benutzten Räumen ...


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Verweis auf Internetportale als Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen?

Der Verweis auf die Top-Level-Domains von allgemein bekannten und zugänglichen Internetportalen zur Immobilienvermarktung ist nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens geeignet. ...


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Nachhaltige Störung des Hausfriedens rechtfertigt die Kündigung

Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat ...


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Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung eines Wohnraummietvertrages

Die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB über die Schonfristzahlung ist entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bei der ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht ...


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Weitere Urteile zum Mietrecht

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Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler!

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Das Thema des Monats

Gibt es ein Kündigungsrecht bei einer Mieterhöhung?

Ein Mieter hat grundsätzlich das Recht, bei einem Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete aber auch einem Modernisierungsmieterhöhungsverlangen (gemäß §§ 558, 560 BGB) außerordentlich zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht ist in § 561 BGB verankert.

Dabei muss der Mieter die Kündigung spätestens zwei Monate nach Zugang der Erhöhungserklärung durch den Vermieter aussprechen. Die Kündigung erfolgt dann zum Ablauf des übernächsten Monats und gilt auch für Zeitmietverträge.

Nimmt der Mieter sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch, kann der Vermieter bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht kündigen.

Bei einer Staffel- oder Indexmiete ist eine Kündigung aufgrund einer Erhöhung der Miete dagegen ausgeschlossen.

Alternative zur Kündigung: Prüfung und Zurückweisung der Mieterhöhung

Will ein Mieter eine Mieterhöhung nicht hinnehmen, muss er nicht zwingend zur Kündigung greifen. Zum einen kann vorab geprüft werden, ob die Mieterhöhung formell und inhaltlich überhaupt zulässig ist. Fehler sind eher die Regel als die Ausnahme. Zwar wird damit eine höhere Miete nicht zwingend dauerhaft vermieden, jedoch zumindest hinausgezögert. Darüber hinaus ergibt sich so die Möglichkeit, mit dem Vermieter in Verhandlungen zu treten und sich ggf. auf eine niedrigere Miethöhe zu einigen.

Ergibt die Prüfung des Mieterhöhungsverlangens, dass dieses nicht angreifbar ist, kann immer noch auf das Sonderkündigungsrecht zurückgegriffen werden.

Ansonsten kann der Mieter Widerspruch einlegen, um Zeit zu gewinnen, bis man eine preiswertere Unterkunft gefunden hat oder um eine niedrigere Miete durchzusetzen. In diesem Fall muss das Mieterhöhungsverlangen begründet zurückgewiesen und eine Korrektur angefordert werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Sonderkündigungsrecht nicht gilt, wenn der Mieter nachweisbar weiß, dass das Erhöhungsverlangen unwirksam ist. Beweisen muss diese Kenntnis der Vermieter.

Teilzustimmung

Es ist absolut zulässig, einer Mieterhöhung nur zum Teil zuzustimmen. Hierbei teilt der Mieter dem Vermieter mit, bis zu welchem Betrag er einer Erhöhung konkret zustimmt. Begründet werden muss dies vom Mieter nicht. Dieser Betrag wird dann automatisch ...


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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅

Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
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