Die Vorschrift des
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB über die Schonfristzahlung ist entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bei der ordentlichen
Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig auf außerordentliche Kündigungen beschränkt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine rechtzeitige Schonfristzahlung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB führt auch zu der Unwirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung wegen
Zahlungsverzugs.
Die Anwendbarkeit des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB auf ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht, wenn die Kündigung auf
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt wird (vgl. zuletzt BGH, 13.10.2021 - Az:
VIII ZR 91/20). Der in § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB verwendete Begriff der „Kündigung“ erfasse nur die fristlose Kündigung. Dies ergebe sich neben der eindeutigen amtlichen Überschrift der Norm („Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“) aus deren Aufbau und dem sprachlichen Kontext.
Die Gegenansicht hält die Vorschrift über die Schonfristzahlung auch bei der ordentlichen Kündigung für anwendbar. Danach sei der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig auf außerordentliche Kündigungen beschränkt. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des I. WKSchG die Voraussetzungen für die Ausschaltung eines der wesentlichsten Schutzrechte des Mieters schaffen wollte.
Letztgenannter Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig. In § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB taucht lediglich der Begriff „Kündigung“ ohne weitere Spezifikation auf. Demgegenüber heißt es in § 569 Abs. 3 Nr. 3 explizit „außerordentlichen fristlosen Kündigung“. Wenn einmal außerordentliche Kündigungen explizit herausgestellt werden, das andere mal aber nicht, dann scheinen in § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB auch ordentliche Kündigungen gemeint zu sein.
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat den Zweck, Obdachlosigkeit zu vermeiden (BGH, 16.02.2005 - Az:
VIII ZR 6/04). Mithin dient die Vorschrift dem Schutz des Mieters. Unklarheiten bei der Auslegung dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht zu Lasten des geschützten Personenkreises gehen. Es wäre Sache des Gesetzgebers, eine eindeutige Lösung der Streitfrage herbeizuführen.