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Gewährung der Eigenheimzulage weiterhin nach altem Recht

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Eigenheimzulage soll bis zur Verkündung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes weiterhin nach altem Recht gewährt werden.
Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen geeinigt. Die ursprünglich vorgesehene Rückwirkung des Gesetzes kommt somit nicht mehr zum Tragen.
Bis also das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das Gesetz verkündet wird, erhalten auch Kinderlose für neu hergestellte Wohnungen eine jährliche Grundzulage von 2.556 EURO und 1.278 EURO für Wohnungskäufe aus dem Bestand.
Bei Kindern kommt noch die Kinderzulage in Höhe von jährlich 767 EURO hinzu. Voraussetzung ist jedoch, dass Kaufvertrag bzw. Bauantrag vor der Verkündigung der Gesetzesänderung abgeschlossen bzw. eingereicht werden.
Bislang noch von den Finanzämtern unbearbeitete Anträge werden nach altem Recht beschieden. Für zukünftige Anträge besteht nun Spielraum, die Finanzplanung an die neue Gesetzeslage anzupassen.
Entscheidender Antrieb für die nun vorliegende Änderung war offenbar die Pattsituation im Vermittlungsausschuss.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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