Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.193 Anfragen

Baden-Württemberg: Mietpreisbremse auf 89 Kommunen ausgeweitet

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Landesregierung hat die neue Mietpreisbremse mit einer Ausweitung der Gebietskulisse auf 89 Städte und Gemeinden freigegeben. Die Mietpreisbremse sorgt für Linderung bei seit Jahren steigenden Mietpreisen.

Der Ministerrat hat am Dienstag, 17. März 2020, die neue Mietpreisbremse freigegeben.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung, voraussichtlich zum 1. Juni, haben die Mieterinnen und Mieter künftig wieder Rechtssicherheit. Denn die Begründung der vorherigen Verordnung wurde bei deren Erlass im November 2015 nicht veröffentlicht. Dieser Formfehler führte dazu, dass das Landgericht Stuttgart die Verordnung im Nachhinein für unwirksam erklärte.

Neue Gebietskulisse

In den 89 Städten und Gemeinden der neuen Gebietskulisse darf die Neuvertragsmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen. Bezogen auf die Einwohnerzahl repräsentieren diese rund 36 Prozent der Bevölkerung. Von den zuvor 68 Gemeinden in der bisherigen Gebietskulisse fallen 31 weg und 52 kommen neu hinzu. Dazu hatte ein Gutachterbüro umfangreiche Daten aller 1.101 Gemeinden ausgewertet.

Auch die Landesverordnungen zur Kappungsgrenze und zur verlängerten Kündigungssperrfrist bei Mietwohnungen, die in Eigentum umgewandelt werden, sollen um fünf Jahre verlängert werden. Es ist geplant, dafür ebenfalls die neue Gebietskulisse zugrunde zu legen. So will man den Mietanstieg auch bei Bestandsmieten weiter dämpfen und Mietern weiterhin einen längeren Schutz vor Kündigung wegen Eigenbedarfs bieten. Beide Verordnungsverfahren werden in den nächsten Wochen eingeleitet.

Die Kappungsgrenzenverordnung sieht vor, dass die Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöht werden dürfen, während die Kappungsgrenze in nicht von der Gebietskulisse umfassten Gemeinden 20 Prozent beträgt. Die Kündigungssperrfristverordnung regelt die Frist, nach der Mietern nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen frühestens wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf. Innerhalb der Gebietskulisse beträgt diese fünf Jahre gegenüber den generell geltenden drei Jahren.

Veröffentlicht: 26.03.2020

Quelle: PM des Landes Baden-Württemberg

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus 3Sat 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich. Auch der Zeitraum von der Schilderung . des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant