Die Landesregierung hat die neue Mietpreisbremse mit einer Ausweitung der Gebietskulisse auf 89 Städte und Gemeinden freigegeben. Die Mietpreisbremse sorgt für Linderung bei seit Jahren steigenden Mietpreisen.
Der Ministerrat hat am Dienstag, 17. März 2020, die neue Mietpreisbremse freigegeben.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung, voraussichtlich zum 1. Juni, haben die Mieterinnen und Mieter künftig wieder Rechtssicherheit. Denn die Begründung der vorherigen Verordnung wurde bei deren Erlass im November 2015 nicht veröffentlicht. Dieser Formfehler führte dazu, dass das Landgericht Stuttgart die Verordnung im Nachhinein für unwirksam erklärte.
Neue Gebietskulisse
In den 89 Städten und Gemeinden der neuen Gebietskulisse darf die Neuvertragsmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen. Bezogen auf die Einwohnerzahl repräsentieren diese rund 36 Prozent der Bevölkerung. Von den zuvor 68 Gemeinden in der bisherigen Gebietskulisse fallen 31 weg und 52 kommen neu hinzu. Dazu hatte ein Gutachterbüro umfangreiche Daten aller 1.101 Gemeinden ausgewertet.
Auch die Landesverordnungen zur
Kappungsgrenze und zur verlängerten Kündigungssperrfrist bei Mietwohnungen, die in Eigentum umgewandelt werden, sollen um fünf Jahre verlängert werden. Es ist geplant, dafür ebenfalls die neue Gebietskulisse zugrunde zu legen. So will man den Mietanstieg auch bei Bestandsmieten weiter dämpfen und Mietern weiterhin einen längeren Schutz vor
Kündigung wegen Eigenbedarfs bieten. Beide Verordnungsverfahren werden in den nächsten Wochen eingeleitet.
Die Kappungsgrenzenverordnung sieht vor, dass die Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöht werden dürfen, während die Kappungsgrenze in nicht von der Gebietskulisse umfassten Gemeinden 20 Prozent beträgt. Die Kündigungssperrfristverordnung regelt die Frist, nach der Mietern nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen frühestens wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf. Innerhalb der Gebietskulisse beträgt diese fünf Jahre gegenüber den generell geltenden drei Jahren.
Veröffentlicht: 26.03.2020
Quelle: PM des Landes Baden-Württemberg