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Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete soll künftig von vier auf sechs Jahre verlängert werden.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Maßstab für Mieterhöhungen im Bestand und für die zulässige Miethöhe bei Neuvermietungen im Geltungsbereich der „Mietpreisbremse“.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird insbesondere in den Mietspiegeln abgebildet, die von der jeweiligen Gemeinde oder den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird bislang gebildet aus den Mietpreisen, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Absatz 2 BGB).

Durch eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre werden mehr Mietverhältnisse in die ortsübliche Vergleichsmiete einbezogen, dies hat den rechnerischen Effekt, dass kurzfristige Änderungen des Mietpreisniveaus sich geringer auf die dann ergebende Vergleichsmiete auswirken.

In Wohnungsmietmärkten mit kontinuierlich steigenden Angebotsmieten soll dies zu einer Dämpfung des Mietpreisanstiegs führen.

Für Gemeinden, in denen Mietspiegel bestehen oder in Vorbereitung sind, sieht der Entwurf eine Übergangsregelung vor, um die Fortgeltung von Mietspiegeln sicherzustellen und den Aufwand, der in die Erstellung der Mietspiegel geflossen ist, zu schützen.

RefE Verlängerung Vergleichsmiete

Veröffentlicht: 29.08.2019

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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