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Eine einvernehmliche Mieterhöhung im Mietrecht bezeichnet eine Mieterhöhung, die zwischen Vermieter und Mieter freiwillig und einvernehmlich vereinbart wird, ohne dass der Vermieter auf die gesetzlich vorgesehenen Erhöhungsverfahren zurückgreifen muss.
An
Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558, 558a BGB
,
seit dem , also seit nunmehr Jahren, zahlen Sie für die von Ihnen gemietete Wohnung in der in eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von . Dies entspricht bei einer Wohnungsgröße von m² einer Nettokaltmiete von €/m².
Sie werden mir sicherlich zustimmen, dass diese Miete mit Blick auf das jetzige allgemeine Mietniveau nicht mehr angemessen ist. Vielmehr ist ortsüblich für Wohnungen in vergleichbarer Lage, Größe und Ausstattung eine Nettokaltmiete in Höhe von mindestens € /m².
Dies ergibt sich aus
Daher bitte ich Sie, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete auf €/m², also auf monatlich zuzustimmen.
Die Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten errechnet sich dann wie folgt:
erhöhte monatliche Nettokaltmiete
Vorauszahlung auf die Betriebskosten wie bisher monatlich
--------------------------
Gesamtbetrag der monatlichen Miete
Ich bitte Sie, mir Ihre Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete dadurch zu erklären, dass Sie das meinem Schreiben in der Anlage beigefügte Rücklaufexemplar unterzeichnet an mich zurücksenden.
Die erhöhte Miete wird dann mit Beginn des dritten Kalendermonates seit Zugang dieses Schreibens fällig.
Für den Fall, dass Sie sich mit der Mieterhöhung nicht innerhalb von 2 Monaten seit Zugang dieses Schreibens einverstanden erklären, müsste ich Klage auf Zustimmung erheben.
Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.
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