Zahlen Eheleute gemeinsam auf ein Sparkonto ein, das nur auf einen Ehegatten lautet, kann durch konkludentes Verhalten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Kontoforderung entstehen. Hebt ein Ehegatte das Guthaben eigenmächtig ab, steht dem anderen im Innenverhältnis regelmäßig die Hälfte zu. Dieser schuldrechtliche Anspruch wird nicht durch das Zugewinnausgleichsverfahren verdrängt.
Wem gehört ein Sparkonto, das nur auf einen Ehegatten lautet?
Der Inhaber eines Einzelkontos ist grundsätzlich nicht nur im Außenverhältnis gegenüber der Bank alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung, sondern auch im Innenverhältnis zu seinem Ehegatten allein berechtigt. Den Eheleuten steht es jedoch frei, eine abweichende Regelung zu treffen.Wann entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft an der Kontoforderung?
Nach der allgemeinen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird jedenfalls durch konkludentes Verhalten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Kontoforderung begründet, wenn Eheleute ihre überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto einzahlen und Einvernehmen darüber besteht, dass die gesparten Beträge beiden gemeinsam zugutekommen sollen (vgl. BGH, 07.04.1966 - Az: II ZR 275/63). Ein solches Einvernehmen kann sich aus der tatsächlichen Handhabung des Kontos ergeben. Vorliegend sprach hierfür, dass Zahlungen von dem gemeinsamen Girokonto auf das Sparkonto erfolgten und Abhebungen stets in der Weise vorgenommen wurden, dass die Beträge auf das gemeinsame Girokonto transferiert und für gemeinsame Zwecke, etwa einen Familienurlaub, verwendet wurden.Wie sind die Anteile verteilt und was kann der Teilhaber verlangen?
Besteht eine Bruchteilsgemeinschaft, steht die Forderung gegen die Bank den Ehegatten im Innenverhältnis nach den §§ 741 ff. BGB zu. Gemäß § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Nach § 749 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Daraus folgt ein durch Teilung zu realisierender Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen.Was gilt bei eigenmächtiger Abhebung durch einen Ehegatten?
Greift ein Ehegatte abredewidrig und ohne Rücksprache auf das gemeinsame Guthaben zu, obliegt ihm die Darlegung, dass die Abhebung im vermuteten oder ausdrücklichen Einverständnis des anderen erfolgte. Fehlen hierfür Anhaltspunkte, besteht ein Ausgleichsanspruch. Dieser richtet sich auf Teilhabe an dem Guthaben zur Zeit der Trennung. Hat der abhebende Ehegatte zu diesem Zeitpunkt mehr erhalten, als ihm im Innenverhältnis aufgrund der konkludenten Abrede zustand, ist der Mehrbetrag auszugleichen (vgl. auch BGH, 19.04.2000 - Az: XII ZR 62/98). Da Geldschulden keine Stückschulden sind, ist es unerheblich, ob der abgehobene Betrag zwischenzeitlich verbraucht wurde. Im zu entscheidenden Fall war deshalb die Hälfte des abgehobenen Betrags von 10.000,00 Euro zuzüglich der Hälfte des noch vorhandenen Restguthabens herauszugeben.Urteil freischalten
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OLG Naumburg, 26.06.2006 - Az: 10 U 23/06
ECLI:DE:OLGNAUM:2006:0626.10U23.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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