Eine Bank muss im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags ungefragt über Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufklären. Verletzt sie diese Pflicht, wird vermutet, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden hätte.
Diese Vermutung kann die Bank widerlegen, etwa mit Indizien wie einem Steuerspar-Motiv, das nur mit Produkten mit vergleichbaren Rückvergütungen erreichbar war, oder der Kenntnis des Anlegers von Provisionen bei früheren vergleichbaren Anlagen.
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen. Sie werden im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen gezahlt, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen. Ihr Rückfluss an die beratende Bank wird dem Anleger jedoch nicht offenbart, sondern erfolgt hinter seinem Rücken. Beim Anleger entsteht dadurch zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage. Er kann aber das besondere Interesse der Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, 09.03.2011 - Az: XI ZR 191/10; BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10).
Im konkreten Fall handelte es sich bei den von der Bank empfangenen Provisionen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen. Dies hatte der Senat für die Parallelfonds bereits mehrfach entschieden. Auch die Übergabe des Fondsprospekts genügte nicht, weil die Bank darin nicht als Empfängerin der ausgewiesenen Provisionen genannt war. Ein Verschulden der Bank hatte das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht (vgl. BGH, 29.06.2010 - Az: XI ZR 308/09; BGH, 19.07.2011 - Az: XI ZR 191/10).
Die Beweislastumkehr setzt nicht voraus, dass der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Der Bundesgerichtshof hat das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts aufgegeben, da es mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar ist. Sie greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein (vgl. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10).
Diese Vermutung kann die Bank widerlegen, etwa mit Indizien wie einem Steuerspar-Motiv, das nur mit Produkten mit vergleichbaren Rückvergütungen erreichbar war, oder der Kenntnis des Anlegers von Provisionen bei früheren vergleichbaren Anlagen.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Der Entscheidung liegt die Beteiligung eines Anlegers an einem Fonds in Form einer GmbH & Co. KG zugrunde, die auf Empfehlung seiner Bank nach vorheriger Beratung gezeichnet wurde. Die Bank erhielt für den Vertrieb eine Provision von 8,25 % der Zeichnungssumme, ohne dass dies im Beratungsgespräch offengelegt wurde. Der Anleger verlangte Rückabwicklung der Beteiligung, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte, sowie die Feststellung der Freistellungspflicht der Bank von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen.Wann muss eine Bank über Rückvergütungen aufklären?
Eine Bank ist aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Die Pflicht folgt den Grundsätzen des sogenannten Bond-Urteils (vgl. BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93).Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen. Sie werden im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen gezahlt, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen. Ihr Rückfluss an die beratende Bank wird dem Anleger jedoch nicht offenbart, sondern erfolgt hinter seinem Rücken. Beim Anleger entsteht dadurch zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage. Er kann aber das besondere Interesse der Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, 09.03.2011 - Az: XI ZR 191/10; BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10).
Im konkreten Fall handelte es sich bei den von der Bank empfangenen Provisionen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen. Dies hatte der Senat für die Parallelfonds bereits mehrfach entschieden. Auch die Übergabe des Fondsprospekts genügte nicht, weil die Bank darin nicht als Empfängerin der ausgewiesenen Provisionen genannt war. Ein Verschulden der Bank hatte das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht (vgl. BGH, 29.06.2010 - Az: XI ZR 308/09; BGH, 19.07.2011 - Az: XI ZR 191/10).
Wer trägt die Beweislast für die Kausalität?
Wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, auch bei pflichtwidrig nicht offengelegten Rückvergütungen. Sie ist keine bloße Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung.Die Beweislastumkehr setzt nicht voraus, dass der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Der Bundesgerichtshof hat das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts aufgegeben, da es mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar ist. Sie greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein (vgl. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10).
Wie kann die Bank die Vermutung widerlegen?
Das Berufungsgericht hatte den Vortrag der Bank, ihr Provisionsinteresse habe die Anlageentscheidung nicht beeinflusst, insgesamt als unbeachtlich angesehen und angebotene Beweise nicht erhoben. Dies war rechtsfehlerhaft.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 26.02.2013 - Az: XI ZR 318/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


