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Wie wird der Wertverlust beim Darlehens-Widerruf im Kfz-Verbundgeschäft berechnet

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Maßgeblich für die Berechnung des Wertersatzes beim Widerruf verbundener Kfz-Darlehensverträge ist die Differenz zwischen dem Netto-Händlerverkaufswert zum Kaufzeitpunkt und dem Netto-Händlerverkaufspreis bei Fahrzeugrückgabe.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen steht dem Darlehensnehmer gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Pflichtangaben nach §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB erteilt worden sind. Die Darlegungslast für deren Erteilung trägt der Darlehensgeber. Werden diese Angaben nicht nachgewiesen, bleibt das Widerrufsrecht auch Jahre nach Vertragsschluss ausübbar. Infolge eines wirksamen Widerrufs kann der Darlehensnehmer nach §§ 495, 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB die Rückgewähr sämtlicher auf Zins und Tilgung erbrachter Leistungen verlangen. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB tritt die Darlehensgeberin in das Forderungsrecht des Verkäufers auf Wertersatz ein (vgl. BGH, 30.03.2021 - Az: XI ZR 142/20).

Der mit dem Widerrufsrecht verbundene Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 7 BGB war bislang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand der Differenz zwischen dem Brutto-Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs und dem Netto-Händlereinkaufspreis bei Rückgabe zu berechnen (vgl. BGH, 25.10.2022 - Az: XI ZR 44/22). Diese Methode ist nach dem Urteil des EuGH vom 30.10.2025 (vgl. EuGH, 30.10.2025 - Az: C-143/23) nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der EuGH hat Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin ausgelegt, dass eine Berechnungsmethode unzulässig ist, die vom Händlerverkaufspreis bei Erwerb den Händlereinkaufspreis bei Rückgabe abzieht, weil sie Faktoren einschließt, die mit der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher nichts zu tun haben - etwa Gewinnspannen, Wiederverkaufskosten und Umsatzsteuer. Eine solche Methode erlegt dem Verbraucher eine Belastung auf, die ausschließlich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts folgt.

Maßgeblich ist danach der Wert des Fahrzeugs in der Hand des Verkäufers zu den relevanten Bewertungszeitpunkten, repräsentiert durch den jeweils erzielbaren Händlerverkaufspreis. Der Wertersatzanspruch soll den nutzungsbedingten Vermögensnachteil des Verkäufers ausgleichen, nicht jedoch Faktoren wie Händlermargen abbilden (vgl. BGH, 25.10.2022 - Az: XI ZR 44/22; OLG Stuttgart, 21.12.2021 - Az: 6 U 129/21). Die Berechnung erfolgt daher als Differenz zwischen dem Netto-Händlerverkaufswert bei Kauf und dem Netto-Händlerverkaufspreis bei Rückgabe. Der Anfangswert kann nach § 287 ZPO anhand des vertraglich vereinbarten Nettokaufpreises geschätzt werden (vgl. BGH, 27.10.2020 - Az: XI ZR 498/19; OLG Stuttgart, 21.12.2021 - Az: 6 U 129/21).

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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathAlexandra Klimatos

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