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Widerruf von Autokrediten: Berechnung des Wertersatzes und der Zinsanspruch

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Art. 10 Abs. 2 Buchst. l und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass die in diesem Art. 14 Abs. 1 vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird, und zwar so lange nicht, bis diese Information dem Verbraucher ordnungsgemäß mitgeteilt wird.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, wirksam den Einwand geltend zu machen, dass der Verbraucher aufgrund seines Verhaltens zwischen dem Abschluss des Vertrags und der Ausübung des Widerrufsrechts oder sogar nach dessen Ausübung das in diesem Art. 14 Abs. 1 vorgesehene Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe, wenn die von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l dieser Richtlinie geforderte Angabe des zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes nicht in dem Kreditvertrag enthalten war und auch später nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der sich bei einem widerrufenen Kreditvertrag, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird, sofern diese Berechnungsmethode Faktoren einschließt, die mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher nichts zu tun haben.

Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass sie keine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Folgen vornimmt, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Kreditvertrags ausübt.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der der Verbraucher nach dem Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber oder den Verkäufer den im Kreditvertrag vereinbarten Sollzins zu zahlen hat, nicht entgegensteht.


EuGH, 30.10.2025 - Az: C-143/23

ECLI:EU:C:2025:837

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