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Umgangskosten steuerlich absetzen? Flüge zu den Kindern sind keine außergewöhnliche Belastung

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erwachsen. Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und diese der Höhe nach notwendig und angemessen sind. Außergewöhnlich sind Aufwendungen nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch nur dann, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Typische Kosten der Lebensführung sind ungeachtet ihrer konkreten Höhe vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH, 10.05.2007 - Az: III R 39/05).

Familienbedingte Aufwendungen sind seit 1996 durch den Familienleistungsausgleich (§ 31, § 32 Abs. 6 EStG) - also durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld - abgegolten. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung auch für die Kosten eines nicht sorgeberechtigten Elternteils, die durch den Umgang mit seinen Kindern entstehen. Der BFH hat bereits für den Veranlagungszeitraum 1990 entschieden, dass Fahrtkosten eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Elternteils aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 BGB a.F. als typische Kosten der Lebensführung anzusehen und nicht nach § 33 EStG abziehbar sind (vgl. BFH, 28.03.1996 - Az: III R 208/94). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn der Umgang mit den Kindern die Übernahme erheblicher Flugkosten ins Ausland bedingt. Denn dem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht - sofern die Voraussetzungen vorliegen - der Kinderfreibetrag zu, der das sächliche Existenzminimum des Kindes von der Einkommensteuer freistellt und alle typischen Lebensführungskosten abgilt (vgl. BVerfG, 10.11.1998 - Az: 2 BvR 1057/91).

Der Gesetzgeber hat diese Abgeltungswirkung bewusst normiert: Mit dem Steuerreformgesetz 1990 wurde der in § 33a Abs. 1a EStG a.F. geregelte Freibetrag zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufgehoben. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/2157, S. 150) wurde ausdrücklich ausgeführt, dass es nach mehrfacher Anhebung des Kinderfreibetrags gerechtfertigt sei, Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses als durch Kinderfreibetrag und Kindergeld mit abgegolten zu betrachten. An diesem gesetzgeberischen Willen hat sich durch die Einführung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 nichts geändert.

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