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Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer Darlehensforderung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Rückzahlungsanspruch bzgl. der Darlehensforderung unterliegt der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Der Lauf der Regelverjährungsfrist wird durch den Verzug des Darlehensnehmers gemäß § 497 BGB gehemmt, welche nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an dauert, so dass die Hemmung der Verjährung zehn Jahre gerechnet ab der Entstehung der Forderung endet. Bei einer Darlehenskündigung wegen Zahlungsverzuges im Jahre 2004 endet die Verjährungshemmung daher im Jahre 2014, sofern kein anderer Hemmungstatbestand gegeben ist. § 209 BGB findet auf den Hemmungstatbestand des § 497 BGB keine Anwendung, weshalb sich nach Ablauf des Hemmungstatbestandes nicht die dreijährige Regelverjährung anschließt.


LG Heilbronn, 20.07.2016 - Az: 6 O 216/16

ECLI:DE:LGHEILB:2016:0720.6O216.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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