Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.315 Anfragen

Sittenwidriger Zinssatz im Darlehensvertrag

Geld & Recht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Prüfung der Frage, ob bei einem Darlehensvertrag Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB und damit ein wucherähnliches Geschäft vorliegt ist auf der Grundlage einer Gesamtabwägung aller subjektiven und objektiven Geschäftsumstände vorzunehmen. Besondere Bedeutung kommt dem Verhältnis zwischen der Leistung der Bank und der Gegenleistung des Darlehensnehmers zu. Wichtigstes Kriterium für die Frage, ob dieses Verhältnis auffällig ist, ist der Vergleich zwischen dem effektiven Vertragszins und dem marktüblichen Effektivzins. Führt der Vergleich dazu, dass eine relative Überschreitung von 100 % vorliegt oder eine absolute Überschreitung von 12 Prozentpunkten liegt ein auffälliges Missverhältnis vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Darlehensvertrag ist in Hinblick auf die Vereinbarung eines Vertragszinses in Höhe von effektiv 19,85 % gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der vertragliche Zinssatz ist sittenwidrig.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der marktübliche Effektivzins der EWU Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden.

Um eine Feststellung treffen zu können, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen marktüblichen Effektivzins und Vertragszins besteht bedarf es einer Vergleichsgröße. Diese Vergleichsgröße muss den Preis abbilden, den ein Kreditnehmer für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der vergleichbaren Kredite, die unparteiisch, objektiv und repräsentativ erhoben wurden. Diese Anforderungen erfüllt die EWU Zinsstatistik. Dabei ist zu beachten, dass gesetzliche Vorgaben fehlen. Durch die Verweise auf Zinssätze der EZB etwa in § 247 Abs. 2 BGB lässt sich aber ableiten, dass auf nationaler / europäischer Ebene von Zentralbanken ermittelte Zinsstatistiken grundsätzlich geeignet sind den Vergleichspreis abzubilden, da sie neutral, objektiv und repräsentativ sind. Dementsprechend hat der BGH den von der Deutschen Bundesbank bis 2003 veröffentlichten sog. Schwerpunktzins als Vergleichsgröße anerkannt. Dieser wurde durch die EWU Zinsstatistik abgelöst. Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass die EWU Zinsstatistik zu einer Absenkung des Zinssatzes führt, da Bearbeitungskosten nicht berücksichtigt werden, subventionierte Kredite und günstige Kredite mit hohem Volumen (statt solche nur bis 15.000,00 Euro) in die Berechnung einfließen und auch veränderte Ermittlungs- und Erhebungsmethoden Anwendung finden. Auf der anderen Seite bietet die Statistik aber auch eine ausreichende Differenzierung nach der Art der Kredite. Alleine die breitere Erhebungsbasis ist kein Grund, die EWU Zinsstatistik als Vergleichsgröße zu verwerfen. Was marktüblich ist, ist gesetzlich nicht festgeschrieben und unterliegt dem Wandel. Soweit daher mit fortschreitender europäischer Integration europaweite Statistiken erhoben werden, ist dies hinzunehmen. Auch wenn die EWU Zinsstatistik nicht mit dem Ziel der Bestimmung eines Vergleichszinses eingeführt wurde, ist sie für die gerichtliche Praxis, die insoweit - wie beim Schwerpunktzins - auf leicht zugängliche Angaben angewiesen ist und auch mangels besserer Alternativen, verwertbar. Zu große Abweichungen - wie bei den Bearbeitungskosten - lassen sich durch einen pauschalen Aufschlag von 2,5 % ausgleichen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant
Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant