Die Ausgestaltung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit ist durch die Zahlungsdienste-Richtlinie dem einzelstaatlichen Recht überlassen. Hiernach liegt grobe Fahrlässig vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem schwerem Maße verletzt wurde, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.
Ein Schadensersatzanspruch besteht aufgrund des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) der Kontoinhaberin ebenfalls nicht. Dieses überwiegt bei einer Abwägung mit den behaupteten Verursachungsbeiträgen der Bank, deren Vorliegen unterstellt, in derart hohem Maß, dass eine Schadensersatzpflicht im Ergebnis nicht besteht.