Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, ein Schuldverhältnis beendigen zu wollen, also beim Darlehen die Erklärung, dass das hingegebene Geld nunmehr zurückgezahlt werden solle.
In der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde, in der sich der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist regelmäßig keine Kündigung des Darlehens zu erblicken, jedenfalls wenn die Vollstreckungsklausel unabhängig von der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs erteilt werden konnte.
Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte.
In der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde, in der sich der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist regelmäßig keine Kündigung des Darlehens zu erblicken, jedenfalls wenn die Vollstreckungsklausel unabhängig von der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs erteilt werden konnte.
Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte.
OLG München, 25.10.2023 - Az: 19 U 1861/23 e
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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