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Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung in Bankschließfach

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 857 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegend der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, die vorstehenden Vorschriften entsprechend gelten. Der Anspruch auf Mitwirkung der Bank zur Öffnung eines Schließfachs fällt hierunter. Aufgrund der Generalverweisung des § 857 Abs. 1 ZPO gelten aber die Vorschriften der ZPO, Buch 8, Abschn. 2, Titel 2, Untertitel 3, §§ 828-856 ZPO, entsprechend.

Der vereinfachte Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden nach § 829a ZPO findet auch Anwendung, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirkt werden soll, der auf Zutritt zu einem Bankschließfach und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfaches gerichtet ist.


LG Nürnberg-Fürth, 28.04.2022 - Az: 5 T 2346/22

Vorgehend: AG Nürnberg, 01.04.2022 - Az: 1 M 2941/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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