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Darlehensvertrag und Zinssatz-Swap-Vertrag

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag geschlossener Zinssatz-Swap-Vertrag mit fester Laufzeit ist weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ordentlich kündbar.

Wenn die Bank für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Zinssatz-Swap-Vertrags den negativen Marktwert als Ablösebetrag verlangt, stellt dies keine Erschwerung im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB hinsichtlich des ordentlichen Kündigungsrechts betreffend den Darlehensvertrag dar.


BGH, 14.03.2023 - Az: XI ZR 420/21

ECLI:DE:BGH:2023:140323UXIZR420.21.0

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Natalie Reil, Landshut