Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der Kläger erwarb im April 2019 einen
Gebrauchtwagen VW CC 2.0 TDI zum Kaufpreis von 24.177 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 18. April 2019 einen Darlehensvertrag über 24.177 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 0,99% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 48 Monatsraten zu je 270 € und einer Schlussrate von 11.935,41 € zurückgezahlt werden.
Nummer 5 der Darlehensbedingungen enthält folgende Angabe über die Verzugsfolgen:
„Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann Ihnen bei Zahlungsverzug der der Bank entstandene Verzugsschaden (z.B. etwaige Kosten der Rechtsverfolgung) in Rechnung gestellt werden. Der gesetzliche Verzugszinssatz - als Mindestbetrag - beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“
Mit Schreiben vom 2. April 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Mit Anwaltsschreiben vom 3. August 2020 forderte er die Beklagte zur Zahlung von 4.320 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs auf. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.
Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich (1.) die Zahlung von 3.361,58 € nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, (2.) die Feststellung, dass er der Beklagten aufgrund seiner Widerrufserklärung aus dem Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, und (3.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Nachdem dem Kläger auf seinen Wunsch von der Beklagten mitgeteilt worden war, dass er das Darlehen gegen Zahlung von 18.822,67 € vorzeitig ablösen könne, veräußerte er das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 20. April 2021 zu einem Kaufpreis von 16.500 € an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Fahrzeughändler und zahlte an diesen 2.322,67 €. Der Händler löste daraufhin das Darlehen gegen Zahlung von 18.822,67 € bei der Beklagten ab, woraufhin diese ihr Sicherungseigentum an dem Fahrzeug freigab.
Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung hat der Kläger (1.) die Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 24.762,67 € abzüglich eines nach seiner Auffassung der Beklagten zustehenden Wertersatzes von 18.624,30 €, mithin 6.138,37 €, nebst Zinsen und (2.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Übrigen hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Soweit der Kläger den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hat die Beklagte dem im Laufe des Revisionsverfahrens zugestimmt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe.
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