Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat.
Der Wortlaut des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB kennt keine Einschränkung für den Fall der Weiterveräußerung der zurückzugewährenden Ware. Vielmehr besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers, bis er die Ware zurückerhalten hat. Mit der Konjunktion „bis„ gibt das Gesetz nicht nur eine zeitliche Grenze an, die so lange aufgeschoben ist, bis der bezeichnete Zustand - der Rückerhalt der Ware - tatsächlich eingetreten ist, sondern stellt auch unmittelbar auf die tatsächliche Rückgabe der Ware ab. Die mit „bis“ angezeigte zeitliche Grenze muss daher nicht ihrerseits endlich sein. Das grundsätzlich dilatorische Leistungsverweigerungsrecht kann also zu einem peremptorischen werden, wenn der Zustand, mit dem das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich endet, endgültig nicht mehr eintreten kann, dem Verbraucher also die Rückgewähr der Ware unmöglich ist. Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB setzt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht die Möglichkeit der Rückgewähr der Ware voraus.
Ein Fortfall des Leistungsverweigerungsrechts mit dem Untergang der Leistungspflicht des Verbrauchers gemäß § 275 BGB ist weder im Wortlaut des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB angelegt noch findet er in anderen Normen eine rechtliche Grundlage. Anders als § 273 Abs. 1 BGB („die ihm gebührende Leistung“) oder § 320 Abs. 1 BGB („Gegenleistung“) knüpft der Wortlaut des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers nicht an die Pflicht des Verbrauchers zu einer (Rückgewähr-)Leistung, die gemäß § 275 BGB entfallen kann, sondern an einen tatsächlichen Umstand, nämlich den Rückerhalt der Ware oder den Nachweis von deren Versendung. Bereits der Wortlaut betont die Bedeutung des Rückerhalts der Ware für den Unternehmer für die Frage, nicht nur wann, sondern auch ob er die ihm erbrachte Leistung an den Verbraucher zurückgewähren muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht auch dann, wenn dem Kläger die Rückgabe infolge der Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten - wie hier - nicht möglich sein sollte. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Gesetzgebungshistorie der Vorschrift, dem Sinn und Zweck des Leistungsverweigerungsrechts und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen.Der Wortlaut des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB kennt keine Einschränkung für den Fall der Weiterveräußerung der zurückzugewährenden Ware. Vielmehr besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers, bis er die Ware zurückerhalten hat. Mit der Konjunktion „bis„ gibt das Gesetz nicht nur eine zeitliche Grenze an, die so lange aufgeschoben ist, bis der bezeichnete Zustand - der Rückerhalt der Ware - tatsächlich eingetreten ist, sondern stellt auch unmittelbar auf die tatsächliche Rückgabe der Ware ab. Die mit „bis“ angezeigte zeitliche Grenze muss daher nicht ihrerseits endlich sein. Das grundsätzlich dilatorische Leistungsverweigerungsrecht kann also zu einem peremptorischen werden, wenn der Zustand, mit dem das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich endet, endgültig nicht mehr eintreten kann, dem Verbraucher also die Rückgewähr der Ware unmöglich ist. Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB setzt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht die Möglichkeit der Rückgewähr der Ware voraus.
Ein Fortfall des Leistungsverweigerungsrechts mit dem Untergang der Leistungspflicht des Verbrauchers gemäß § 275 BGB ist weder im Wortlaut des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB angelegt noch findet er in anderen Normen eine rechtliche Grundlage. Anders als § 273 Abs. 1 BGB („die ihm gebührende Leistung“) oder § 320 Abs. 1 BGB („Gegenleistung“) knüpft der Wortlaut des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers nicht an die Pflicht des Verbrauchers zu einer (Rückgewähr-)Leistung, die gemäß § 275 BGB entfallen kann, sondern an einen tatsächlichen Umstand, nämlich den Rückerhalt der Ware oder den Nachweis von deren Versendung. Bereits der Wortlaut betont die Bedeutung des Rückerhalts der Ware für den Unternehmer für die Frage, nicht nur wann, sondern auch ob er die ihm erbrachte Leistung an den Verbraucher zurückgewähren muss.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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