Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter
Kapitalanlageberatungen, die zum direkten Erwerb von Seefrachtcontainern führten.
Der Beklagte betreibt Finanzberatung für Containerinvestments. Die Klägerin arbeitet als Arzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes und ist bereits seit vielen Jahren Kundin der Familie des Beklagten. Die Klägerin und ihre Familie investierten erstmals im Jahr 1996 in Seefrachtcontainer der P&R G V-und V-GmbH (im Folgenden: P & R). In der Zeit zwischen 1996 und Ende 2012 (unter Ausklammerung der streitgegenständlichen Verträge) schloss die Klägerin insgesamt 17 Kauf- und Verwaltungsverträge über Gebrauchtcontainer mit einem Gesamtvolumen von EUR 720.000,00 ab. Die Vermittlung dieser P & R Kaufverträge wurde bis Anfang 2008 von Herrn K R, dem Vater des Beklagten, vorgenommen. Nachdem dieser im Jahr 2008 verstorben war, übernahm der Beklagte die Vermittlung der Container und Kundenbetreuung der Klägerin.
Den Vertragsschlüssen ging ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten in den Privaträumlichkeiten der Klägerin voraus. Der genaue Inhalt und Ablauf des Gespräches sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde die Klägerin auf das Risiko eines Totalverlustes des Anlagebetrags jedoch nicht hingewiesen.
Über das Vermögen u.a. der P & R wurde am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin meint, zwischen ihr und dem Beklagten seien jeweils Anlageberatungsverträge zustande gekommen.
Die Klägerin behauptet, sie habe eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Anlagebetreuung durch einen Experten ohne eigenen Verwaltungsaufwand gewünscht. Dies habe sie dem Beklagten kommuniziert und als Anlageziel eine überschaubare Laufzeit, ein sicheres Investment und die Sicherung der Altersvorsorge dargelegt. Der Beklagte habe ihr insoweit ein „Sorglos-Paket“ zugesichert. Bei dem Gespräch im Hause der Klägerin am 04.01.2013 habe der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Containerbranche von einer etwaigen Wirtschaftskrise nicht betroffen sei und er die Investition in Container als gute und sichere Anlage weiterhin empfehlen würde. Anknüpfend an vorangegangene Gespräche zu P & R Containern habe er davon abgesehen, die Anlage von Grund auf neu zu erklären. Indes habe er darauf hingewiesen, dass die Klägerin zwischenzeitlich ja wisse, dass es sich bei den P & R Containern um eine solide und risikolose Anlage handele. Auch die zum Abschluss der weiteren streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge führenden Beratungsgespräche seien entsprechend geführt worden.
Die Klägerin meint, sie sei weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden. Die empfohlene Direktanlage in Seefrachtcontainer habe ihren Anlagezielen nicht entsprochen. Unabhängig davon sei sie von dem Beklagten über wesentliche Risiken der erworbenen Direktanlage in Seefrachtcontainer nicht aufgeklärt worden, die aber aufklärungsbedürftig gewesen seien.
Hierzu zähle etwa das Risiko des Ausfalls eines Mietpartners, die Währungsrisiken, ein mittelbares Blind-Pool-Risiko und das Risiko der Interessenkollisionen, welche sich aus kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen der P & R-Gesellschaften ergebe. Insbesondere sei sie weder auf ein bestehendes Totalverlustrisiko noch darauf hingewiesen worden, dass das Vermögen der Anleger über den investierten Betrag hinaus gefährdet sein könne, wenn etwa der Rückkauf der Container nach Ablauf der Vertragszeit aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibe oder die Emittentin insolvent werde, der Anleger als Eigentümer der Seefrachtcontainer dann aber selbst für die Wartung, Pflege und Bewirtschaftung der Container aufkommen müsse, für durch die Container verursachte Schäden hafte und ggf. Gebühren für Standgebühren der Container zahlen müsse. In Kenntnis dieser Risiken hätte sie die Container nicht erworben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat jedenfalls deutlich gemacht, in Bezug auf die Entscheidung zur Direktanlage in P & R-Container die Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten in Anspruch nehmen zu wollen indem sie den Beklagten kontaktierte und die aktuellen Angebote der P & R erfragte. Der Beklagte hat mit der gewünschten Tätigkeit auch begonnen indem er die gewünschte Auskunft über die bestehenden Angebote erteilte. Damit ist jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag und damit verbunden ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen den Parteien zustande gekommen.
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