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Pfändungsschutzkonto: Anwendbarkeit der Auszahlungssperre bei noch nicht ausgeschöpftem Freibetrag durch andere Gutschriften
Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Guthaben auf einem
Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (künftig: aF) unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF, wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.
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