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Im sozialen Jahr gibt es kein Kindergeld!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Es handelt sich beim freiwilligen sozialen Jahr nicht um eine Berufsausbildung. Daher bestehen in diesem Zeitraum weder Anspruch auf Ausbildungsfreibetrag noch Kindergeld.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag abgezogen, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Der Ausbildungsfreibetrag beträgt für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2 400 DM. Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhaltes oder seiner Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, soweit diese 3 600 DM im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Für jeden Kalendermonat, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je 1/12 (§ 33a Abs. 4 Satz 1 EStG).

a) In § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG wird der Begriff der Berufsausbildung ebenso wenig wie die Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bestimmt.

Der BFH hat im Anschluss an die Übernahme des Kindergeldrechts in das EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 den Begriff der Berufsausbildung in mehreren Grundsatzurteilen neu bestimmt und erweiternd ausgelegt.

Maßgebend für diese erweiternde Auslegung ist der Gesichtspunkt, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert wird, wenn sich ein Kind unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befindet und von seinen Eltern unterhalten wird.

Nach der neueren Rechtsprechung muss die Betätigung des Kindes nicht mehr zwingend in einer Ausbildungs- und Studienordnung vorgeschrieben sein und die Ausbildung muss nicht mehr überwiegend Zeit- und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Den Eltern und dem Kind wird bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zugebilligt. Das Kind kann zur Vervollkommnung und Abrundung seines Wissens und seiner Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsganges ergreifen.

Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung umfasst danach jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten Berufes geeignet sind.

b) Nach dem BFH-Urteil vom 15.07.2003 - Az: VIII R 78/99 - stellt ein freiwilliges soziales Jahr grundsätzlich keine Berufsausbildung dar, weil es in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl diene.

Der Gesetzgeber selbst hat die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich nicht als Berufsausbildung beurteilt. In dem Bericht wird u.a. ausgeführt, das freiwillige soziale Jahr stelle weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis dar und könne daher nicht auf Berufsausbildungen angerechnet werden. Eine Anrechnung würde die Ausbildung entwerten. Eine Ausnahme sei möglich bei Sozialarbeitern, bei deren Ausbildungsverhältnis eine dreijährige Bewährung im Beruf gefordert werde. In diese drei Jahre könnte das freiwillige soziale Jahr einbezogen werden. Damit die Teilnehmer eines freiwilligen sozialen Jahres in den Genuss der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften kommen, hielt es der Bundesrat für notwendig, die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen. Auf Antrag des Vermittlungsausschusses wurde schließlich in § 15 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geregelt, dass auf die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden sind.

In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird an diese Zuordnung angeknüpft. Danach setzt unter anderem die Gewährung von Kinderfreibeträgen eine Berufsausbildung in Buchst. a der Vorschrift oder ein freiwilliges soziales Jahr in Buchst. d der Vorschrift voraus. Einer derartigen gesetzlichen Differenzierung hätte es nicht bedurft, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ohne weiteres als Berufsausbildung zu begreifen wäre.

In der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unterscheidet der Gesetzgeber für die Gewährung eines Kinderfreibetrages in Übergangszeiten ebenfalls zwischen dem Abschnitt einer Ausbildung und der Leistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001.


BFH, 24.06.2004 - Az: III R 3/03

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Antje , Karlsruhe