Gemäß § 498 S. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag nur kündigen, wenn er dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall ist die Forderung, die Vorschrift des § 498 S. 1 Nr. 2 BGB (entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a. F.) einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende Förmelei.
Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall ist die Forderung, die Vorschrift des § 498 S. 1 Nr. 2 BGB (entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a. F.) einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende Förmelei.
OLG Schleswig, 17.06.2011 - Az: 5 U 34/11
ECLI:DE:OLGSH:2011:0617.5U34.11.0A
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