Darlehensrückforderung: Fristsetzung mit Kündigungsandrohung erforderlich?
Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Gemäß § 498 S. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag nur kündigen, wenn er dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall ist die Forderung, die Vorschrift des § 498 S. 1 Nr. 2 BGB (entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a. F.) einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende Förmelei.
OLG Schleswig, 17.06.2011 - Az: 5 U 34/11
ECLI:DE:OLGSH:2011:0617.5U34.11.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung.
Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.