Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer
Kapitalanlage.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch aus den §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB besteht nicht. Danach ist ein Schuldner, der eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Zwischen der Klägerin beziehungsweise ihrem Ehemann einerseits und dem Beklagten andererseits hat kein Schuldverhältnis bestanden. Insbesondere ist zwischen den Parteien kein Anlageberatungsvertrag im Hinblick auf den Erwerb der Geldanlage der F. KG im April 2012 zustande gekommen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte ausdrücklich oder durch sein Verhalten eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat, die gerade ihn persönlich zu einer Anlageberatung hat verpflichten sollen. Das ist nicht der Fall. Der Beklagte ist im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 11. April 2012 nicht im eigenen Namen aufgetreten.
Ausdrücklich hat der Beklagte schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht erklärt, dass er die Klägerin und ihren Ehemann im eigenen Namen habe beraten wollen.
Aber auch aus den Umständen ergibt sich nicht, dass der Beklagte im eigenen Namen hat auftreten wollen. Grundsätzlich allerdings ist davon auszugehen, dass derjenige, der im Rechtsverkehr auftritt, dies im eigenen Namen tut. Das gilt aber dann nicht, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der Handelnde gerade nicht im eigenen Namen hat tätig werden wollen. So liegt es hier.
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