Die beklagte Bank betreibt eine Internetseite, auf der sie es Verbrauchern ermöglicht, online ein Girokonto zu eröffnen. Auf der Internetseite konnten unter dem Reiter „Konten & Karten“ die Konditionen zu dem von der Beklagten angebotenen Girokonto in tabellarischer Form (nachfolgend: Konditionsangaben) eingesehen werden. In der Tabelle wurden unter anderem die Sollzinssätze für Überziehungen angegeben.
Auf der Internetseite ist darüber hinaus der Preisaushang der Beklagten abrufbar. In diesem wurden unter dem Punkt „Privatkonten“ im Zusammenhang mit dem von der Beklagten angebotenen Girokonto ebenfalls Angaben zu den Sollzinssätzen für Überziehungen gemacht.
Nach Ansicht des Klägers waren die Sollzinssätze in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang nicht nach Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB in auffallender Art und Weise angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, gegenüber Verbrauchern auf ihrer Internetseite, auf der sie es ermöglicht, ein Girokonto online zu eröffnen, Angaben über die Sollzinssätze für eingeräumte und geduldete Überziehungsmöglichkeiten in den Konditionsangaben und/oder in dem Preisaushang wie dargestellt zu machen. Zudem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Darstellung der Sollzinssätze für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten und für geduldete Überziehungen auf der Internetseite der Beklagten gegen Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB verstößt, weil die Sollzinssätze nicht in auffallender Weise angegeben sind.
Das gilt für die Darstellung der Sollzinssätze auf der Internetseite der Beklagten sowohl in den Konditionsangaben als auch in dem Preisaushang.
Nach Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Sollzinssatz in den nach Absatz 1 dieser Vorschrift zur Verfügung zu stellenden Informationen über Entgelte und Auslagen für die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch im Internetauftritt des Unternehmers anzugeben ist, wenn dieser, wie hier, über einen solchen Auftritt verfügt. Gleiches gilt für die Angabe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen (Art. 247a § 2 Abs. 3 EGBGB).
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