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Soforthilfe „Hochwasser“: Pfändungsfreiheit von Soforthilfegeldern angenommen

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Amtsgericht Euskirchen hat entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind.

Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden.

Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (BGH, 10.03.2021 - Az: VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.


AG Euskirchen, 02.08.2021 - Az: 11 M 1030/11, 11 M 3132/11 und 11 M 1262/17

Quelle: PM des AG Euskirchen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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