Ein Aufklärungspflichten begründender Anlageberatungsvertrag zwischen einem Anleger und einer Bank kann formlos, auch durch stillschweigende Willenserklärungen geschlossen werden. Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrages ist auszugehen, wenn der erteilte Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftsgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.
Es liegt eine Verletzung der Aufklärungspflichten vor, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen („Kick-Backs“) aufgeklärt wird.
In diesem Fall besteht ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung.
Es liegt eine Verletzung der Aufklärungspflichten vor, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen („Kick-Backs“) aufgeklärt wird.
In diesem Fall besteht ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung.
LG Hamburg, 16.04.2014 - Az: 330 O 418/11
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