Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Beratung hinsichtlich zweier Kapitalanlagen geltend.
Am 09.11.2005 kam es zu einem Treffen zwischen der Klägerin, ihrer Mutter, Frau Dr. Mutter, und dem Berater G. bei der Mutter zu Hause. Das Treffen fand anlässlich einer Neuanlage von Geldern, die die Klägerin erbte, statt. Vorausgegangen war ein schriftlicher Anlagevorschlag vom 18.09.2005.
Anschließend nahm die Klägerin den Anlagevorschlag mit nach Hause und zeichnete am 30.11.2005 ein Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages und verpflichtete sich, eine Einlage i. H. v. 35.000,-- USD zu leisten.
Es handelt sich - über eine Treuhandgesellschaft, die D mbH - um eine KG-Beteiligung an einer KG deutschen Rechts, die über eine Zwischengesellschaft in der Rechtsform einer General Partnership in drei verschiedenen Immobilienentwicklungsgesellschaften investiert.
Im Oktober 2006 kam es zu einem weiteren Beratungsgespräch. Anwesend waren die gleichen Personen. Bei dem Gespräch ging es um eine Schiffsbeteiligung, die die Klägerin - erneut gestaltet über die D mbH - letztlich zeichnete.
Vor Erhebung der Klage wurde am 11.09.2012 zur Verjährungshemmung ein Güteverfahren eingeleitet.
Die Klägerin führt aus:
Hinsichtlich der Immobilienbeteiligung habe der Berater auf das Wechselkursrisiko angesprochen, erklärt, dieses sei zu vernachlässigen. Hätte er das Geld, würde er selbst in diesen Fonds investieren. Weitere Risiken oder Umstände habe er nicht erläutert, auch nicht, dass die Beklagte das Agio und weitere Teile des Anlagebetrags zurück erhalte.
Die Beklagte hätte aus diesem Geschäft über die MPC M Vermittlung GmbH eine Vergütung von 4 % des eingeworbenen Nominalkapitals sowie das Agio i. H. v. 5 % erhalten.
Angaben zu der Mittelverwendung seien nur hinsichtlich der Beteiligungsgesellschaft erfolgt, hinsichtlich der Zielgesellschaften fehlten Angaben. Auf den Seiten 120 ff. des Prospekts fänden sich lediglich abstrakte Angaben zu anderen Kosten. Gleiches gelte hinsichtlich des weiteren Zielfonds Tishman Speyer Real Estate Venture VI Parallel (GER) L. P.:
Hier werde die jährliche Verwaltungsgebühr genannt in Abhängigkeit von der Gesamtinvestitionssumme, wie hoch diese ist, sei allerdings unklar.
Es werde nicht klar, welche Kosten auf der Ebene des Zielinvestments für die Anschaffung in Immobilien und welche in "weiche Kosten" gingen. Aus der Aufstellung ergäbe sich auch nicht, dass die Fondsgesellschaft ein Zwischenfinanzierungsdarlehen abgeschlossen hat, dies ergäbe sich erst aus dem Fließtext. Die Höhe der Kosten der Zwischenfinanzierung werde nicht erwähnt.
Die prognostizierte oder tatsächliche Höhe der Kosten einer Betriebsmittelkreditlinie würden ebenfalls nicht erwähnt.
Der Berater habe auf diese Umstände nicht hingewiesen, auch nicht darauf, dass es keine Plausibilitätskontrolle gegeben habe.
Auf das Risiko, dass die Klägerin selbst nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft und Rückzahlung ihrer Einlage ggf. ihre Einlage wieder zurückzahlen muss, sei nicht hingewiesen worden. Dieses Risiko sei aufgrund der Möglichkeit nachträglichen Kapitalbedarfs der Fondsgesellschaft real. Der Berater habe hierüber nicht Bescheid gewusst, da die Beklagte ihn nicht hinreichend instruiert hätte.
Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die geschäftsführende Gesellschafterin das Recht habe, das Kündigungsrecht einseitig um bis zu drei Jahre zu verlängern.
Saldiert habe die Klägerin 25.031,98 € für diese Beteiligung aufgewendet.
Hinsichtlich der Schiffsbeteiligung sei auf folgende Risiken nicht hingewiesen worden:
Totalverlustrisiko
Langfristigkeit mit eingeschränktem Zweitmarkt und eingeschränkte Übertragbarkeit
Dass die Beteiligung schon so angelegt gewesen sei, dass die Ausschüttungen umgehend zu einem Wiederaufleben der Einlageverpflichtung führen würde und bei einer Insolvenz zurückzuzahlen wären
Dass auch ein Ausscheiden aus der Gesellschaft als Rückzahlung der Einlage bewertet würde und der Anleger deswegen bis zu fünf Jahren haftet
Dass zur Finanzierung der Schiffe erhebliche Darlehen aufgenommen werden und die Anleger erst nach allen vorrangigen Gläubigern ihr Geld sehen würden
Dass Wechselkursrisiken bestehen
Dass die Banken Ansprüche auf Ausgleich bei Veränderungen der Wechselkurse hätten
Dass die Einnahmen von der zu erzielenden Charter abhingen und dass diese in einem Einnahmepool zusammengefasst sind und alle Charterverträge zu einem Zeitpunkt auslaufen
Die Gewinne der Gesellschaft pauschal nach Tonnagesteuer abgewickelt werden, bei einer Abänderung dieser Gewinnermittlungsmethode allerdings erhebliche Belastungen entstehen könnten.
Der Verkaufsprospekt sei nicht ausreichend vor der Beratung übergeben worden. Es sei keine Plausibilitätsprüfung erfolgt, diese hätte aufgrund der hohen weichen Kosten zu dem Ergebnis geführt, dass die Anlage nicht ernsthaft zu einem wirtschaftlichen Erfolg hätte führen können. Aufgrund der Kostensituation gingen 22,73 % in nicht-investive Zwecke - unstreitig mehr als 15 % -, so dass die Beteiligung von Anfang an als unrentabel anzusehen wäre.
Auch im Prospekt seien die Emissionskosten lediglich mit 8,11 % angegeben worden, ohne darauf hinzuweisen, dass dies über 22 % des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals sind.
Der Berater hätte dies auch nicht erläutert. Ihm sei diese Situation mangels entsprechender Schulungen der Beklagten auch nicht bekannt gewesen.
Die konkrete Höhe einer Vergütung für eine Platzierungsgarantie sei auch nicht benannt. Diese Kosten seien auch nicht im Investitions- und Finanzierungsplan enthalten. Auch diese Problematik sei dem Berater unbekannt gewesen und er habe nicht darauf hingewiesen.
Außerdem habe der Berater nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte neben dem Agio weitere offen ausgewiesene Teile des Anlagebetrages umsatzabhängig zurück erhalte, im Prospekt sei lediglich auf eine Zahlung an die MPC GmbH hingewiesen worden, der Berater hätte hierüber auch keine Kenntnis gehabt.
Saldiert habe die Klägerin auf diese Beteiligung 23.450,67 € aufgewendet.
Der Klägerin sei auch entgangener Gewinn zu ersetzen jeweils in Höhe von 2 % p. a. bis zum 05.03.2013, was für den Reefer Flottenfonds 2.979,84 € und für den Fonds MPC Opportunity 3.718,44 € entspräche.
Durch die Stellung des Güteantrages sei ein weiterer Schaden aufgrund der hier entstandenen Rechtsverfolgungskosten entstanden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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