Die Erstattung von Rentenleistungen aus der
Unfallversicherung, die über den Tod des Versicherten hinaus gezahlt wurden, sind vom Versicherungsträger vorrangig gegen das kontoführende Geldinstitut im Wege des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 96 Abs. 3 SGB VII geltend zu machen. Der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger oder den Verfügenden gemäß § 96 Abs. 4 SGB VII verhält sich zu diesem Anspruch subsidiär.
Das kontoführende Geldinstitut kann sich gegenüber dem Versicherungsträger nur soweit auf den Einwand der anderweitigen Verfügung gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII berufen, als ihm der Tod des Versicherten im Zeitpunkt der Verfügung nicht bekannt war. Ist der Rentenbezieher von dem Kontoinhaber verschieden, kann von einer den Verfügungseinwand ausschließenden Kenntnis erst ausgegangen werden, wenn das Geldinstitut diese im Hinblick auf das Konto erhält, auf das die Rentenzahlungen eingegangen sind.
Für die Kenntnis von der Überzahlung, die den Beginn der Verjährung der Ansprüche des Versicherungsträgers gemäß § 96 Abs. 4a SGB VII bestimmt, kommt es allein auf die Kenntnis davon an, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Monat des Versterbens des Versicherten hinaus gezahlt wurde.
In dem Fall, in dem die Bank dem Rücküberweisungsanspruch eines Versicherungsträgers erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhält, ist der Versicherungsträger nicht gehindert, von dem Verfügenden oder dem Empfänger die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen zu verlangen. Das Bestehen eines im Ergebnis nicht durchsetzbaren Rücküberweisungsanspruchs nach § 96 Abs. 3 SGB VII „sperrt“ den Erstattungsanspruch nach § 96 Abs. 4 SGB VII nicht.