Die Parteien stritten vorliegend um die Rückabwicklung eines von der Darlehensnehmerin widerrufenen Darlehensvertrags. Die Darlehensnehmerin war der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil der Darlehensgeber bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe.
Gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB stand der Klägerin das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begann (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB).
Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und der Klägerin bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im April 2016 abgelaufen war.
Das Gericht hielt die Klage für unbegründet und führte aus:
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 05.12.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war.Gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB stand der Klägerin das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begann (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB).
Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und der Klägerin bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im April 2016 abgelaufen war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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