Für Kredite mit einem „Best-Zinssatz“ („schon ab 2,69%1 eff. Jahreszins“) darf nicht geworben werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Konditionen lediglich in einer winzigen Fußnote angegeben werden, die erst nach entsprechenden Scrollen auf der Internetseite auf dem der Folgeseite sichtbar sind.
Nach der Preisangabenverordnung sind neben dem Effektivzins der Nettokreditbetrag, der Sollzins und die Laufzeit sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel zu nennen.
So betrug der Effektivzins im repräsentativen Beispiel für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit 5,99% und lag somit erheblich über dem herausgestellten „Best-Zinssatz“.
Eine solche Werbung ist nicht zulässig. Die Pflichtangaben sind in klarer, eindeutiger und auffallender Weise darzustellen.
Nach der Preisangabenverordnung sind neben dem Effektivzins der Nettokreditbetrag, der Sollzins und die Laufzeit sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel zu nennen.
So betrug der Effektivzins im repräsentativen Beispiel für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit 5,99% und lag somit erheblich über dem herausgestellten „Best-Zinssatz“.
Eine solche Werbung ist nicht zulässig. Die Pflichtangaben sind in klarer, eindeutiger und auffallender Weise darzustellen.
LG Düsseldorf, 28.03.2018 - Az: 12 O 222/17
ECLI:DE:LGD:2018:0328.12O222.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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