Es besteht ein Unterlassungsanspruch wenn eine Bank auf der Vorderseite eines Werbeschreibens hervorgehoben und blickfangmäßig damit wirbt:
„0 € Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte - Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland“und
„0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit“Diese Werbung ist irreführend, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung enthält. Die Regelungen zum Gebührenanfall und zur Gebührenhöhe bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland sind für Verbraucher von zentraler Bedeutung und betreffen damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Der angesprochene Verkehr geht nach dem Inhalt des Werbeschreibens der Beklagten davon aus, dass beim Einsatz der Kreditkarte zur Bargeldabhebung im In- und Ausland keinerlei Gebühren anfallen und zwar auch keine Auslandseinsatzgebühren. Denn maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden bei einer Werbung mit „0 € Bargeldabhebungsgebühr“ im In- und Ausland keine Abgrenzung zur Auslandseinsatzgebühr vornehmen. In dieser Annahme wird der Verbraucher bestärkt durch die hervorgehobene Darstellung im unteren „Gutschein-Teil“ des Anschreibens, welcher „0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit“ verspricht. Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, werden die Begriffe der Bargeldabhebungsgebühr und Auslandseinsatzgebühr gleichsetzen und die angegriffene Werbung dahingehend verstehen, dass beim Einsatz der Karte zum Abheben von Bargeld weltweit keine Gebühren entstehen.
Tatsächlich fallen hingegen Auslandseinsatzgebühren außerhalb der Euro-Zone an, wie sich aus den Erläuterungen auf der Rückseite des Anschreibens ergibt. Diese Erläuterungen sind nicht geeignet, die Irreführung, welche durch die Mitteilung auf der Vorderseite ausgelöst wird, zu beseitigen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die Erläuterungen in geeigneter Weise schon auf der Vorderseite in Bezug zu nehmen, beispielsweise durch einen Störer oder einen hervorgehobenen Hinweis auf die rückseitigen Angaben. Der Verbraucher geht nach Inhalt und Aufmachung des Anschreibens nämlich davon aus, dass ihm die wesentlichen Merkmale der beworbenen Dienstleitung komprimiert und auf einen Blick bereits auf der Vorderseite präsentiert werden. Die Werbung auf der Vorderseite vermittelt dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, er zahle auch beim Einsatz der Karte im Ausland keinerlei Gebühren.
Aus der von der Beklagten herangezogenen Passage ergibt sich nicht, dass der Durchschnittsverbraucher zwischen einer Bargeldabhebungsgebühr und einer Auslandseinsatzgebühr unterscheidet. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch nicht entnommen werden, es sei generell zu unterstellen, die Mehrheit der Verbraucher mache sich über die Entgeltfrage keine Gedanken. Jedenfalls dann, wenn die Werbung - wie vorliegend - die Entgeltfrage in den Mittelpunkt stellt, kann dieser Grundsatz keine Geltung beanspruchen.
Die Irreführung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG n.F. auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, der beanstandete Teil der Werbung betreffe nur einen nebensächlichen Aspekt des beworbenen Angebots. Für den angesprochenen Verkehr ist die Frage der Nutzbarkeit einer Kreditkarte bei einem beruflich bedingten oder privaten Aufenthalt außerhalb des EU-Raums und die hierbei entstehenden Gebühren von einiger Bedeutung. Ein Kreditkartenangebot, welches eine weltweite Gebührenlosigkeit von Bargeldabhebungen verspricht, ist für den Verbraucher überaus attraktiv und geeignet einem Anbieter erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Anbietern zu verschaffen. Die Irreführung ist damit objektiv geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.