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Örtliche Zuständigkeit bei Inobhutnahme in der Geburtsklinik

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, weil es wie noch in der Geburtsklinik in Obhut genommen wird, kommt es für die örtliche Zuständigkeit auf den Ort des Fürsorgebedürfnisses nach § 152 Abs. 3 FamFG an.

Das Fürsorgebedürfnis tritt dort auf, wo sich das Kind tatsächlich aufhält oder bei dem Gericht, an welches sich ein Beteiligter mit einem Antrag/einer Anregung auf Tätigwerden richtet.

Tritt das Bedürfnis der Fürsorge an verschiedenen Orten hervor, ist für die Zuständigkeit eine Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zweckmäßigkeitsbeurteilung ist der Antragseingang (§ 2 Abs. 2 FamFG).

Etwaige aus einer nachträglichen Veränderung der Umstände folgende Unbilligkeit, wie insbesondere ein Auseinanderfallen gerichtlicher Zuständigkeiten, sind nach der gesetzlichen Systematik über eine (Rück-)Abgabe nach § 4 FamFG aufzufangen.

Das Vorlageverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann mit dem Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG verbunden werden, wenn das vorlegende Gericht vorsorglich beim verweisenden Gericht ein Übernahmeverlangen stellt, welches vom verweisenden Gericht abgelehnt wird.


OLG Hamburg, 11.10.2023 - Az: 2 AR 9/23

ECLI:DE:OLGHH:2023:1011.2AR9.23.00

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