Ein Darlehensnehmer, der Darlehensverträge zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten schließt, handelt nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer.
Allein der Umstand, dass der Darlehensnehmer kein eigenes Büro unterhält und keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt hat, führt nicht dazu, dass die Vermietung der Wohneinheiten der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. In einer Vielzahl von Unternehmen wird heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und werden Büroarbeiten unter Einsatz von EDV von verschiedenen Orten aus erledigt.
Ob dem Darlehensnehmer ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte, lässt sich nur durch Auslegung der vertraglichen Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB feststellen.
Allein der Umstand, dass der Darlehensnehmer kein eigenes Büro unterhält und keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt hat, führt nicht dazu, dass die Vermietung der Wohneinheiten der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. In einer Vielzahl von Unternehmen wird heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und werden Büroarbeiten unter Einsatz von EDV von verschiedenen Orten aus erledigt.
Ob dem Darlehensnehmer ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte, lässt sich nur durch Auslegung der vertraglichen Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB feststellen.
OLG Braunschweig, 14.05.2018 - Az: 11 U 31/18
ECLI:DE:OLGBS:2018:0514.11U31.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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