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Keine Gehörsverletzung bei unsubstantiiertem Beweisantritt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet nicht die Durchführung einer angebotenen Zeugenvernehmung, wenn die dadurch zu beweisende Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass deren Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann.

Wird geltend gemacht, das Gericht habe eine Kindesanhörung unterlassen, muss konkret aufgezeigt werden, dass eine solche tatsächlich nicht stattfand und neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Hat das Gericht das Kind jedoch bereits angehört und wurden dessen Äußerungen in die Entscheidung einbezogen, liegt keine Gehörsverletzung vor.

Auch die unterlassene Vernehmung einer benannten sachverständigen Zeugin stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn kein konkreter Vortrag erfolgt, zu welchen Punkten sie hätte aussagen sollen. Das Gericht darf ein Beweisangebot übergehen, wenn das Beweismittel erkennbar keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse verspricht oder das Vorbringen zu vage ist.

Ein Beteiligter hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Rechtsansicht übernimmt oder sich mit seinem Vorbringen in der von ihm gewünschten Weise auseinandersetzt. Die Anhörungsrüge dient nicht der inhaltlichen Kontrolle einer Entscheidung.


OLG Braunschweig, 10.03.2025 - Az: 1 UF 167/24

ECLI:DE:OLGBS:2025:0310.1UF167.24.00

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