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Kein Kontoentgelt in der Sparphase eines Bausparvertrages!

Geld & Recht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen, dass sie Kunden die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft.

Konkret sollten Kunden der LBS Nord ab Januar 2018 ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen, wofür die Bausparkasse alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind, erbringe.

Das Gericht kassierte diese Änderung jedoch ein, da das Kontoentgelt die Bausparer unangemessen benachteiligt. Dem Kontoentgelt steht nach Ansicht des Gerichts keine echte Gegenleistung für den Kunden gegenüber.

Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen sind wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet ist. Dafür darf sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasste außerdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten können generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.


LG Hannover, 08.11.2018 - Az: 74 O 19/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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