Bausparkassen sind grundsätzlich zur Kündigung eines
Bausparvertrages berechtigt, wenn seit Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre vergangen sind und seit Beginn des Bausparvertrages eine feststehende Verzinsung der Ansparsumme vereinbart war.
Die Beurteilung des Vertragsverhältnisses richtet sich nach Darlehensrecht, welches auf Bausparverträge grundsätzlich Anwendung findet. Gemäß § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB kann der Darlehensnehmer (hier also die Bausparkasse) einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten unter anderem dann kündigen, wenn zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang der Darlehenssumme abgelaufen sind. Der Sollzinssatz ist laut § 489 Abs. 5 Satz 2 BGB gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden.
Die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung durch Inanspruchnahme des Zinsbonus ändert nichts daran, dass sich in den Parteien ein fester Zinssatz vereinbart worden ist, weil auch in diesem Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl bereits bei Vertragsschluss durch die AGB festgelegt wurde.
Da die Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall erfüllt waren, war die Kündigung seitens der Bausparkasse rechtmäßig.